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AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Horn GbR

§ 1 Anwendungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich - auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug
genommen wird - für alle (auch zukünftigen) Lieferungen / Werkleistungen, es sei denn, das abweichende
Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen
des Kunden haben keine Gültigkeit. Diese werden auch nicht durch Schweigen Vertragsbestandteil.

§ 2 Angebot / Vertragsinhalt
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht eine bestimmte Geltungsdauer vereinbart ist. 
Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Abreden oder
Zusicherungen erlangen erst durch schriftliche Bestätigung Wirksamkeit. Weicht die Bestätigung vom Auftrag
bzw. von der Vereinbarung ab, muss die Abweichung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach
Zugang, schriftlich vom Auftraggeber beanstandet werden; andernfalls gilt die Abweichung als genehmigt.
Wird eine Leistung erbracht, ohne dass dem Kunden vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag
durch die Annahme der Leistung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.
Wir haften nur für uns selbst veröffentlichte Produktionsaussagen / Werbemaßnahmen. Geringe Abweichungen
von der Beschreibung des Angebots gelten als genehmigt und berühren die Erfüllung des Vertrages nicht, sofern
die Abweichung für den Kunden nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für Abweichungen in Modellen,
Maßen, Farben sowie für den Fall von Änderungen und Verbesserungen zur Anpassung an den neuesten Stand
der Technik und Produktion; dies insbesondere bei Nachbestellungen. Im übrigen sind Abweichungen zumutbar,
soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (etwa bei Massivhölzern, Furnieren) liegen und üblich sind.

§ 3 Geltung der VOB bei im Baugewerbe tätigen Fachkunden        
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau, einschließlich Montage) gilt die
„Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit
der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

§ 4 Lieferfristen
Lieferfristen sind, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind, unverbindlich. Teillieferungen sind
zulässig. Bei Eintritt von unvorhergesehen, außerhalb unseres Einwirkungsbereichs liegenden
Leistungshindernissen (wie z.B. Betriebsstörungen durch Wasser, Feuer, Ausfall von Produktionsanlagen und
Maschinen, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, gleichgültig ob diese bei uns oder unseren Vor-
oder Zulieferanten eintreten) verlängert sich nach unserer Wahl der Liefertermin angemessen um die Zeitdauer
und den Umfang solcher Hinder
nisse oder wir sind berechtigt, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben, sofern nicht die Leistung
entgültig unmöglich ist. Insbesondere für den Fall entgültiger Unmöglichkeit oder von Unvermögen aus obigen
Gründen werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen, oder bei Überschreitung des festgelegten
Kreditlimits des Kunden sind wir zu weiteren Lieferung aus etwaigen laufenden Verträgen nicht verpflichtet. Im
Fall einer von uns zu vertretenen Nichteinhaltung eines Liefertermins oder Unmöglichkeit der Leistung steht dem
Kunden, soweit rechtlich zulässig, im Fall des Verzuges, jedoch erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist,
ein Rücktrittsrecht zu. Für Schadenersatzansprüche gilt § 10. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 5 Preise / Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Preise verstehen sich ab unseren Standort, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
Der Rechnungsbetrag ist bei Zahlung  innerhalb von 14 Tagen Abrechnungsdatum ohne Abzug
zahlbar, sofern nicht andere Zahlungsbedingungen ausdrücklich vereinbart worden sind. Die Hereinnahme von
Schecks erfolgt in jedem Falle nur erfüllungshalber.
Zahlungen an unsere Mitarbeiter sind nur dann wirksam, wenn diese eine Vollmacht zur Entgegennahme
nachgewiesen haben.
Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In einem solchen Fall
werden i.ü. sämtliche offenstehende Forderungen des Kunden sofort fällig. Bei Zahlungsverzug sind,
vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu entrichten.
Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten oder ist unserer Forderung - aus welchen
Gründen auch immer - gefährdet, so werden sämtliche Verbindlichkeiten uns gegenüber sofort fällig; dies gilt
auch für den Saldo jedes für den Kunden geführten Kontokorrents.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu
Lasten des Kunden. Bei  der Entgegennahme von Wechseln entfällt jeglicher Anspruch auf Skonto.
Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Er
kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, welche wir anerkannt haben oder welche rechtskräftig festgestellt
sind. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des
Kunden mit uns unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug, unrechtmäßigem Verhalten des Kunden oder einer wie
auch immer gearteten Gefährdung unserer Forderung, wozu auch die wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse zählt, ist der Kunde, soweit gesetzlich zulässig, verpflichtet, die Ware auf erstes Anfordern
an uns herauszugeben. Ein derartiges Herausgabeverlangen gilt als Rücktrittserklärung, verbunden mit der
Abgabe unseres Angebots, die Kaufsache Zug um Zug gegen tatsächliche Bezahlung - zu den übrigen bisherigen
Vertragsbedingungen - ggf. wieder auszuliefern. Erneute Lieferspesen bzw. Monteurkosten werden in einem
solchen Fall extra berechnet.
Der Kunde ist  bis auf Widerruf berechtigt, die uns gehörende Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer
Geschäftsführung zu veräußern. Der Kunde ist nicht berechtigt die uns gehörende Vorbehaltsware zu
verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder zu verschenken.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter-zuveräußern, wenn der
Gegenstand von seinem Abnehmer nicht sofort bezahlt wird. Das Recht zur Weiterveräußerung erlischt bei
Zahlungsverzug uns gegenüber oder bei - wie auch immer gearteter - Gefährdung unserer Forderung.
Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten
gegen seine Abnehmer im Voraus an uns ab. Weiterhin tritt der Kunde schon jetzt etwaige 
Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen des Untergangs oder der Verschlechterung der
Vorbehaltsware an uns ab.
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware oder der uns abgetretenen
Forderung durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns bei der Geltendmachung
unserer Rechte zu unterstützen, insbesondere seinerseits die notwendigen Rechtsbehelfe zur Wahrung unserer
Recht zu ergreifen. Wir verpflichten uns, Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die
zu sichernde Forderung um mehr als 15% übersteigt.
Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt dieser schon
jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in
Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom
Kunden beziehungsweise in dessen Auftrag als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt seine gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehenden
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns
ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den
Kunden steht uns das Miteigentum an der neuentstehenden Sache zu - im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Gegenstände.

§ 7 Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge gelten nur für die darin aufgeführten Arbeiten. Sie sind nur in schriftlicher Form und der
Höhe nach nur näherungsweise verbindlich. Wir behalten uns ausdrücklich das Eigentums- und Urheberrecht an
Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen vor. Eine Nutzung, Vervielfältigung oder
sonstige Zugänglichmachung dritten Personen gegenüber ist ohne unsere Zustimmung nicht zulässig. 

§ 8 Gewährleistung
Wir haften für nachgewiesene, zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. der Abnahme bestehende Sach- und
Rechtsmängel.
Die Sachmängelhaftung gegenüber dem Kunden erfolgt durch Nacherfüllung in der Weise, dass wir nach unserer
Wahl die fehlerhafte Leistung nachbessern oder eine neue Leistung erbringen bzw. einen mangelfreien
Gegenstand neu liefern. Zumutbare Abweichungen in Modellen, Maßen, Farben sowie Änderungen zur
Anpassung an den neuesten Stand der Technik und Produktion bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Der Kunde ist bei Fehlschlagen der nach Erfüllung berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder
Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Eine Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach erfolglos
versucht wurde und ein weiterer Versuch dem Kunden nicht zuzumuten ist.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479
Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Die Nacherfüllung führt nicht zu einer Verlängerung
der Verjährungsfrist.
Ansprüche aus Sachmängelhaftung sind ausgeschlossen, wenn der Kunde diese, soweit es sich um
offensichtliche Mängel handelt, nicht unverzüglich nach Übergabe feststellt und schriftlich geltend macht: Der
Kunde ist insoweit gehalten, spätestens 10 Tage nach Abnahme/Übergabe der erbrachten Leistung schriftlich,
unter Angabe von Gründen, die Mängel anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung
schriftlich geltend zu machen. Mängel, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder
Behandlung des Liefergegenstandes bzw. der Leistung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den
Kunden oder Dritte sowie auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, begründen keine Sachmängelhaftung.
Durch etwa seitens des Kunden oder Dritte vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die
Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Gleichzeitig erlischt jede Sachmängelhaftung.
Vor der Nacherfüllung ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware/Leistung zu besichtigen. Muss die
Ware/Leistung zum Zwecke der Nacherfüllung transportiert werden, führen wir diesen Transport selbst oder
durch Beauftragte aus;. es sei denn, etwas anderes ist mit dem Kunden vereinbart. Eine Erstattung von
Transportkosten des Kunden für nicht vereinbarte Transporte entfällt, soweit diese den Betrag übersteigen, den
wir nachweislich für eine Selbstabholung aufzuwenden gehabt hätten.
Für Schadenersatzansprüche gilt § 10. Eine weitergehende Haftung ist im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Verbrauchsgüterkauf
Weist der Kunde hingegen nach, dass er die Ware an seinen letzten Abnehmer im Wege des
Verbrauchsgüterkaufs im Sinne des § 474 BGB verkauft hat und er wegen eines Sachmangels nach den
Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf in Anspruch genommen worden ist, gelten für den Rückgriff statt
der Bestimmungen in § 8 die gesetzlichen Bestimmungen. Rückgriffsansprüche wegen Aufwendungen, die bei
rechtzeitiger Einschaltung und vollständiger Inanspruchnahme der von uns vorgehaltenen Service-Leistung und
unserer Werkstatt nicht erforderlich gewesen wären, sind ausgeschlossen.

§ 10 Schadenersatz
Schadenersatz leisten wir nur im Rahmen der zwingenden Grenzen des Produkthaf-tungsgesetzes (soweit
einschlägig) und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bis zur Höhe des vertragstypischen,
vorhersehbaren Schadens. Weitergehende Ansprüche, wie Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung
oder wegen Nichterfüllung, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen,
sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gleiches gilt, wenn unsererseits Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen eingeschaltet sind.

§ 11 Pauschalierter Schadenersatz bei Auftragskündigung
Wird ein Auftrag (Liefer- bzw. Kaufvertrag oder Werk- oder Werklieferungsvertrag) vor Bauausführung gekündigt,
so sind wir berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als pauschaliertem Schadenersatz zu verlangen. Dem
Kunden bleibt ausdrücklich vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 12 Datenschutz
Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden werden elektronisch erfasst und intern
gespeichert, § 33 BDSG. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt.

§ 13 Gerichtsstand/ Schlussbestimmungen
Für Verträge mit Unternehmen, für die diese Geschäftsbedingungen gelten, wird als Erfüllungsort Lindenberg
und als Gerichtsstand, einschließlich der Scheck- und Wechselklage Bernau vereinbart, mit der Maßgabe, dass
wir auch berechtigt sind, am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen. Ansonsten gilt der
gesetzliche Gerichtsstand.
Die mit uns geschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die
Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Wir sind berechtigt, diese Bedingungen von Zeit zu
Zeit zu ändern. Diese Änderungen werden mit Zugang bei dem Kunden wirksam, es sei denn dieser widerspricht
unverzüglich schriftlich.

Horn GbR